Die Regierung hat insgesamt 609 ausländischen Personen das st.gallische Kantonsbürgerrecht erteilt. Diese erhalten damit auch das Schweizer Bürgerrecht.
Die Zahl der 609 ausländischen Staatsangehörigen basiert auf 367 Gesuchen, bei denen 78 Ehegatten sowie 164 minderjährige Kinder einbezogen sind.
Von den 367 ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern kommen 101 aus Serbien, 42 aus der Türkei, 37 aus Bosnien und Herzegowina, 35 aus Deutschland, 34 aus Italien, 24 aus Kosovo, 20 aus Mazedonien, 17 aus Kroatien, zwölf aus Sri Lanka, sechs aus Spanien, je vier aus Portugal und Tibet, je drei aus Indien und Vietnam. Die Herkunft der restlichen 25 Bewerberinnen und Bewerber ist anderen Staaten zuzuordnen.
Ausserdem wurden 34 Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern gutgeheissen, die um das st.gallische Kantonsbürgerrecht nachgesucht hatten.
]]>Anknüpfend an den III. Nachtrag zur Kantonsverfassung, den die Stimmenden im Mai 2009 gutgeheissen hatten, unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat den Entwurf zu einem neuen Bürgerrechtsgesetz. Künftig soll der Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts beschliessen, die Beschlüsse unterliegen jedoch einem Auflage- und Einspracheverfahren. Die vorgeschlagene Regelung wurde in der Vernehmlassung weitgehend gutgeheissen. Andere Aspekte des Gesetzesentwurfs wurden kontrovers diskutiert.
Am 17. Mai 2009 hatten die Stimmberechtigten des Kantons St.Gallen den III. Nachtrag zur Kantonsverfassung angenommen. Der neue Art. 104 der Kantonsverfassung legt fest, dass der Einbürgerungsrat auch bei Einbürgerungen im Allgemeinen über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts beschliesst. Im Gegensatz zu den Besonderen Einbürgerungen unterliegen diese Beschlüsse jedoch einem Auflage- und Einspracheverfahren. Diese Änderung ist nun in einem neuen Bürgerrechtsgesetz umzusetzen. Dieses soll das seit 1. Januar 2003 angewendete Dringlichkeitsrecht ablösen und die inzwischen erfolgten Änderungen des Bundesrechts berücksichtigen.
Totalrevision im Grundsatz ausdrücklich begrüsst
In der Vernehmlassung bei den Parteien und Verbänden war eine Totalrevision des st.gallischen Bürgerrechtsgesetzes unbestritten. Die Umsetzung des in der Kantonsverfassung vorgegebenen neuen Auflage- und Einspracheverfahrens gab nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Einige unterschiedliche Ansichten bestehen beim neu vorgesehenen Bewerbungsschreiben sowie beim Inhalt von Auflagedossier und Publikation der Einbürgerungsbeschlüsse. Hingegen wurden zahlreiche Änderungsanträge bezüglich der Wohnsitzerfordernisse und Eignungskriterien eingereicht, die teilweise in völlig unterschiedliche Richtungen gehen. Während in einzelnen Stellungnahmen noch weitergehende Kriterien gefordert werden, erachten andere die gestellten Anforderungen als zu hoch. Kontrovers sind die eingegangenen Hinweise bezüglich der Integrationskriterien, insbesondere auch der Anforderungen an die Sprachkompetenzen. Das im Gesetz neu eingeführte Erfordernis einer Niederlassungsbewilligung für eine Einbürgerung ist hingegen praktisch unbestritten.
Rolle der Einbürgerungsräte geregelt
Neu werden die kommunalen Einbürgerungsräte – unter Vorbehalt eines Auflage- und Einspracheverfahrens – auch über die Einbürgerungen im Allgemeinen beschliessen. Dieses Verfahren wird nun im vorliegenden Gesetz geregelt. Es enthält detaillierte Bestimmungen über den Inhalt des Auflagedossiers, der Auflagefrist, die Art und den Umfang der amtlichen Bekanntmachung und das Verfahren mit den Voraussetzungen einer möglichen Einsprache. Um die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten nicht zu sehr einzuschränken, sind die Anforderungen an die Gültigkeit einer Einsprache bewusst tief gehalten. Die Vorlage berücksichtigt auch die bundesgesetzlichen Vorgaben – insbesondere den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Begründung des Entscheids.
Bezüglich der in der Vernehmlassung kontrovers diskutierten Wohnsitzfristen hat die Regierung an der minimalen Wohnsitzdauer von fünf Jahren in der politischen Gemeinde und somit im Wesentlichen am Ergebnis der Beratungen des Kantonsrates im Jahr 2006 festgehalten. Neu werden explizit Eignungsvoraussetzungen im kantonalen Gesetz aufgenommen, wo bisher lediglich auf Bundesrecht verwiesen wurde. Die konkreten Anforderungen an die sprachliche Kommunikationsfähigkeit sollen hingegen auf Verordnungsebene geregelt werden.
Gesetzesentwurf wird Kantonsrat unterbreitet
Die Regierung unterbreitet nun den Gesetzesentwurf dem Kantonsrat. In der Februarsession wird voraussichtlich die vorberatende Kommission bestellt. Sollte im Anschluss daran der Kantonsrat dem Gesetz zustimmen, kann das fakultative Referendum ergriffen werden. Es ist vorgesehen, das Gesetz auf den 1. Januar 2011 in Vollzug zu setzen und gleichzeitig das aktuelle, bis 31. Dezember 2010 geltende Dringlichkeitsrecht abzulösen.
]]>Die Regierung hat insgesamt 291 ausländischen Personen das st.gallische Kantonsbürgerrecht erteilt; diese erhalten damit auch das Schweizer Bürgerrecht.
Die Zahl der 291 ausländischen Staatsangehörigen basiert auf 156 Gesuchen, bei denen 42 Ehegatten sowie 93 minderjährige Kinder einbezogen sind. Von den 156 ausländischen Gesuchstellerinen und Gesuchstellern kommen 37 aus Serbien, 22 aus Bosnien und Herzegowina, 16 aus der Türkei, 15 aus Mazedonien, elf aus Sri Lanka, neun aus Kroatien, sieben aus Deutschland, je sechs aus Italien und Kosovo und drei aus Tibet. Die Herkunft der restlichen 24 Bewerberinnen und Bewerber ist anderen Staaten zuzuordnen.
Ausserdem wurden 16 Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern gutgeheissen, die um das st.gallische Kantonsbürgerrecht nachsuchten.
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